Parodontitis-Therapie mit Faktoranpassung zur AOK

Ein Zahnarzt in Deutschland ist gezwungen, nach der GOZ (Gebühren-Ordnung für Zahnärzte) bei Privat- und/oder Beihilfeberechtigten abzurechnen. Die GOZ ähnelt damit den Gebührenordnungen anderer „freier“ Berufe wie Juristen und Architekten. Im Gegensatz zu diesen Berufsgruppen unterliegt jedoch die GOZ sogenannten nicht-wirtschaft­lichen Zwängen (zum Erhalt der Volksgesundheit und des Funktionserhalts unseres Gesundheits­systems), so dass eine Anpassung der Zahnarzt-Honorare (z. B. Inflationsausgleich) nicht erfolgt bzw. nicht automatisch geschieht.

Der GOZ-Punktwert ist seit 1988 (trotz neuer GOZ 2012) unverändert und wurde damit real abgewertet. Verständlich ist, dass die moderne Zahnmedizin heutzutage nicht zum Preis von 1988 erbracht werden kann.

Im Gegensatz zur GOZ werden die Zahnarzthonorare von den gesetzlichen Krankenkassen jährlich der Inflation und dem Fortschritt angepasst. Über 80 Abrechnungspositionen werden heute schon von den gesetzlichen Krankenkassen besser honoriert als von den Privaten Krankenkassen – Tendenz steigend! Dies bedeutet im Umkehrschluss: Um Privatpatienten allein auf dem Niveau eines gesetzlich Versicherten zu versorgen, sind Faktorerhöhungen unumgänglich.

Zum 01.07.2021 haben alle gesetzlichen Krankenkassen eine neue Therapiefolge für Parodontitis- Patienten in die Tat umgesetzt. Um Privatversicherte rein auf das Niveau eines gesetzlich Versicherten zu heben (Gleichsetzung auf AOK-Level), müssen die Faktoren entsprechender Leistungen angepasst werden. Die entsprechende Begründung lautet dann „Faktoranpassung an GKV-Niveau“. (Da diese Faktoranhebung nicht aus medizinischer Sicht geschieht, können wir auch keine medizinischen Begründungen angeben, da dies einem Versicherungsbetrug gleichkäme.)

Hier eine Gegenüberstellung (Auszug) der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe:

Punktwert gesetzlich     = 1,1746 Euro (seit: 1.1.2021)

Punktwert privat             = 0,0562 Euro (seit: 1.1.1988)

Parodontitis Behandlung privat vs. Kasse

Bedenken Sie bitte auch, dass das zahnärztliche Honorar bei gesetzlich Versicherten für die komplette Behandlung durch einen einmaligen, rein befundorientierten Antrag komplett genehmigt wird, für den keine Begründungen erforderlich sind.

Wenn Sie in Zukunft auf gleich hohem Niveau wie ein gesetzlich Versicherter (z. Bsp. AOK) behandelt werden wollen, kann dies verständlicher­weise nicht mehr durchgängig mit Faktoren unter dem 3,5-fachen Satz erfolgen. Dass Ihnen ein Eigenanteil verbleibt, liegt nicht in der Hand des Zahnarztes.

Privat- oder beihilfeversichert bedeutete auch in der Vergangenheit nicht, dass Ihre Behandlungskosten voll erstattet wurden. Das Erstattungsverhalten z. B. der Beihilfestellen zeigte bereits in der Vergangenheit, dass Zuzahlungen ausdrücklich gewünscht und an der Tagesordnung sind. (Bei-hilfe = Zuschuss)

Eine Nichterstattung durch Ihre Versicherung/Beihilfe berechtigt Sie nicht zur Kürzung des Rechnungsbetrages gegenüber dem Zahnarzt. Auch eine verspätete Erstattung Ihrer eingereichten Rechnung gestattet keine Überschreitung des Zahlungsdatums. Sie haben einen Behandlungsvertrag mit Ihrem Zahnarzt, dieser hat keine vertragliche Bindung zu irgendeiner PKV/Beihilfestelle.

Aus welchem Grund es keine Punktwerterhöhung durch die Privaten Krankenkassen/Beihilfen gibt, ist uns nicht bekannt.

Bei Rückfragen kontaktieren Sie bitte Ihre Versicherung.

 

Karneval-Stolberg-Vicht-Till


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