Nicht selten werden diese Anfragen an die Zahnärzte gestellt. Die Patienten machen sich dabei meist nicht klar, dass sie damit ihren Arzt zum Versicherungsbetrug auffordern und ihn somit auch angreifbar machen.

Die Abrechnung von Zahnärzten richtet sich ausschließlich und uneingeschränkt nach den amtlichen Gebührenordnungen GOZ und GOÄ. Obergerichtliche Urteile verbieten ausdrücklich ein „beihilfegünstiges“ Abrechnungsverhalten. Das OLG Köln mit Urteil vom 21.10.1985 (Az. 7 U 50/85) stellte fest, dass es nicht der Gebührenordnung entspricht, die Rechnungslegung nach vielfältigen und dem Zahnarzt teilweise unbekannten Versicherungs- und Beihilfebedingungen auszurichten. Auch darf der Zahnarzt nicht nach den Erstattungsmöglichkeiten zahnärztlich handeln (OLG Koblenz, 19.05.1988 - 6 U 286/87, 02.10.1985 - / U 50/85).

 

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