Gesetzlich Versicherte: Im Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) sind die Behandlungen gelistet, deren Kosten die gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen ihrer Leistungspflicht ganz oder nur teilweise übernehmen. Zugleich ist der BEMA die Grundlage für das zahnärztliche Honorar. Er weist für jeden Behandlungsschritt eine bestimmte Punktezahl aus. Der Punktwert wird jedes Jahr neu festgelegt. Multipliziert man nun Punktwert und Punktezahl, steht das Honorar des Zahnarztes bzw. der Preis der Behandlung fest. Der BEMA berücksichtigt dabei nicht den individuellen Aufwand der Behandlung. Außerdem sind die Ausgaben der Krankenkassen begrenzt. Überschreiten die Behandlungskosten diese Budgetgrenzen, wird das Honorar des Arztes entsprechend gekürzt.
Privat-Versicherte: Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) der privat Versicherten berücksichtigt den individuellen Aufwand der Behandlung des Patienten. Sie gilt auch für alle Leistungen, die gesetzlich Krankenversicherte in Anspruch nehmen, die deren Krankenkasse nicht übernimmt. Die private Gebührenordnung weist für jede Behandlung einen Einfachsatz zur Honorarberechnung aus. Er liegt deutlich unter den Sätzen des BEMA (Erstattung der gesetzlichen Krankenkassen). Die GOZ ermöglicht aber dem Zahnarzt mit Hilfe des Steigerungssatzes, den individuellen Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad einer Behandlung bei der Abrechnung zu berücksichtigen. Für eine Behandlung ohne Komplikationen gilt der Steigerungsfaktor 2,3 als Richtwert. Für schwierige Behandlungen kann der Faktor bis zu 3,5 betragen, in Ausnahmefällen sogar darüber liegen.
Wer zum Beispiel eine private Zahnarztrechnung mit dem Steigerungsfaktor 2,3 erhält, muss nicht etwa das 2,3-fache der Kosten für eine vergleichbare Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen, sondern lediglich das 2,3-fache des Einfachsatzes der GOZ.
Die Ausgestaltung dieser zwei unterschiedlichen Gebührenkataloge führt zu einer Schieflage, in deren Folge die 70 häufigsten zahnärztlichen Leistungen inzwischen bei den gesetzlich Versicherten, und somit auch Sozialhilfe-Empfängern, besser bezahlt werden, als der 2,3-Satz beim Privatversicherten. Dies erklärt zum einen, warum ein Zahnarzt den Faktor bei Privatpatienten erhöhen muss, um diese auf den Standard der gesetzlichen Krankenkassen zu heben und erklärt gleichzeitig, warum es in der Zahnarztpraxis kein Privileg oder Vorteil ist, privat krankenversichert zu sein.
Beispiele (Stand 2015):
Behandlung |
Zahnarzthonorar für Kassenleistungen nach Bema |
Zahnarzthonorar für Privatleistungen nach GOZ mit Faktor 2,3 |
Kontrolluntersuchung |
17,42 € |
12,94€ |
Erst mit dem Faktor 3,1 erreicht Ihr Zahnarzt das gleiche Honorar bei gleicher Leistung wie bei einem Kassenpatienten ohne Begründung und Rückfragen. |
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Dreiflächige Füllung mit Politur |
47,42 € |
38,42 € |
Erst mit dem Faktor 2,84 erreicht Ihr Zahnarzt das gleiche Honorar bei gleicher Leistung wie bei einem Kassenpatienten ohne Begründung und Rückfragen. |
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Behandlung einer Mundschleimhauterkrankung |
7,74 € |
5,82 € |
Erst mit dem Faktor 3,06 auf der Privatrechnung erreicht Ihr Zahnarzt das gleiche Honorar bei gleicher Leistung wie bei einem Kassenpatienten ohne Begründung und Rückfragen.
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Entfernen einer scharfen/störenden Kante |
9,68€ |
4,53€ |
Erst mit dem Faktor 4,92 erreicht Ihr Zahnarzt das gleiche Honorar bei gleicher Leistung wie bei einem Kassenpatienten ohne Begründung und Rückfragen. |
BEDENKEN Sie zusätzlich: Für obige Leistungen muss der Zahnarzt bei einem gesetzlich Versicherten keine Begründung o.ä. anführen!